Ablauf einer Kündigungsschutzklage

Flattert eine Kündigung ins Haus, bekommen viele Arbeitnehmer Panik. Doch Sie müssen wissen: Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht einfach so kündigen. Vermuten Sie eine unrechtmäßige Kündigung, können Sie mit der Kündigungsschutzklage reagieren.

Was bedeutet Kündigungsschutzklage?
Mit dieser Klage können Sie sich als Arbeitnehmer gegen eine unrechtmäßige Kündigung wehren. Es prüft dabei ein Gericht die Kündigung. Stellt sich heraus, dass diese nicht wirksam ist, zählt das Arbeitsverhältnis weiter. Oft wollen Arbeitnehmer aber nicht in das bisherige Arbeitsverhältnis zurück. Oder der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen. Dann kann eine Abfindung gefordert werden.

Warum hilft kein Widerspruch gegen die Kündigung?
Für das Anfechten der Kündigung ist eine Klage notwendig. Immerhin zählt eine Kündigung rechtlich als einseitige Willenserklärung. Sie hängt nicht davon ab, was Sie von ihr halten. Ein Widerspruch wäre nur so etwas wie eine Wunschäußerung. Damit Sie rechtlich Erfolg bekommen, muss sie offiziell als nicht wirksam geklärt werden.

Schritt 1 der Klagestellung:
Sobald Sie die Kündigung erhalten haben und diese als nicht wirksam betrachten, können Sie die Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht einreichen. Nach wenigen Tagen wird sich das Arbeitsgericht bei Ihnen melden. Es wird Ihnen ein Termin zur Güterverhandlung vorgeschlagen werden. Oft ist das zeitnah. Innerhalb von 2 Wochen geschieht dies in der Regel. Manchmal kann es aber auch bis zu 6 Wochen dauern. Am besagten Datum können Sie dem Vorsitzenden der Kammer die Angelegenheit erläutern. Während des Gütertermins wird versucht, eine Lösung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu finden. Dabei sind noch keine Richter anwesend. Eine mögliche Lösung ist die Beendung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer. Sobald es hier zu einer Einigung kommt, ist das Klageverfahren beendet. Gibt es keine Einigung, steht ein Kammertermin an.




Schritt 2: Der Kammertermin:
Einen Kammertermin erhalten Sie meist nicht so schnell wie den Termin zur Güterverhandlung. Erst 3 bis 5 Monate nach der Güterverhandlung, können Sie hier etwas erreichen. Bei diesem Termin sind zwei ehrenamtliche Richter und ein richtiger Richter anwesend. Einer der ehrenamtlichen Richter ist aus der Abteilung der Arbeitgeber. Wiederum gehört der andere Richter zu dem Bereich der Arbeitnehmer. Beide tragen das Anliegen erneut vor. Dabei haben beide andere Sichtweisen. Damit soll es dem Haupt-Richter ermöglicht werden, ein neutrales Urteil zu fällen. Kommt es nach dem Vortragen nicht zu einer Einigung, fällt der Haupt-Richter das Urteil. Innerhalb von 4 Wochen muss hiergegen die Berufung eingelegt werden, wenn eine Seite damit nicht einverstanden ist.


Autor: TextCreator | Image by geralt from Pixabay | Kategorie: Beruf & karriere

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